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Wir präsentieren: touché.ch - der NewsletterIn unserem Newsletter werden wir Sie jeweils zeitnah über Themen und Entwicklungen aus unserer Beratung und darüber hinaus informieren.
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Referendum gegen das neue Überwachungsgesetztouché.ch – Der Schmerzverband unterstützt das Referendum gegen das neue Überwachungsgesetztouché.ch – Der Schmerzverband hat beschlossen, das Referendum gegen das umstrittene „Observationsgesetz“ zu unterstützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat in einem Urteil aus dem Jahre 2016 entschieden, dass es in der Schweiz keine genügende gesetzliche Grundlage für durch Sozialversicherungen durchgeführte heimliche Observation gibt. Das Parlament in Bern hat nun im Eilverfahren ein Gesetz beschlossen, welches sämtlichen Sozialversicherungen (u.a. IV, UV, ALV, AHV, KV) mehr Kompetenzen einräumt, als der Polizei und dem Nachrichtendienst. Die Versicherungslobby konnte sich ohne grösseren Widerstand durchsetzen. Observationen sollen künftig nach Ermessen des Versicherungsmitarbeiters angeordnet werden können, ohne dass ein Richter die Voraussetzungen für den erheblichen Grundrechtseingriff überprüft. Jeder, der eine Leistung einer Sozialversicherung bezieht, kann künftig unbürokratisch heimlich beobachtet und gefilmt werden. Es sind sogar Aufnahmen auf dem Balkon oder in den Innenraum möglich. Zum Vergleich: Straftäter, Terroristen und andere Schwerkriminelle können von der Polizei ohne richterliche Genehmigung nicht überwacht werden. Weshalb Terroristen einen besseren Grundrechtsschutz verdienen, als versicherte Personen, kann von niemandem erklärt werden. https://pledge.wecollect.ch/de |
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Straflose Aufzeichnung einer medizinischen Begutachtung?von RA Christian Haag, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Luzern, www.anwaltluzern.chWurden Sie auch schon einmal medizinisch begutachtet, z.B. von einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der IV? Wenn ja, dann wissen Sie, dass das Gutachten eine Momentaufnahme ist: Pro Gutachterdisziplin werden meist 30 - 60 Minuten dafür verwendet, Sie zu untersuchen. Danach schreibt der Gutachter ein schriftliches Gutachten. Naturgemäss entspricht das schriftliche Gutachten weder 1:1 Ihrer aktuellen Situation (weil es zusammenfasst und verkürzt), noch wird jedes Detail korrekt abgebildet. Dies wäre an sich nicht weiter problematisch.
In der Anwaltstätigkeit berichtet mir die Klientschaft aber immer wieder, dies und jenes im Gutachten stimme überhaupt nicht, das hätte sie nicht gesagt oder das habe sich nicht so ereignet wie es im Gutachten steht: Beispielsweise schreibt der Gutachter, die Klientschaft habe nur zweimal pro Woche Kopfschmerzen - dabei hat sie dem Gutachter gesagt, Kopfschmerzen träten fast täglich auf. In einem anderen Gutachten stand, die Klientschaft erledige den Haushalt selber, dabei sagte die Klientschaft dem Gutachter, sie habe kaum die Energie und Kraft, den Haushalt selber zu bewältigen. Eine weitere Klientin berichtete mir kürzlich, die neurologische Untersuchung habe wegen Ermüdung und Erschöpfung mehrfach unterbrochen werden müssen - davon schreibt der Gutachter kein Wort; stattdessen steht im Gutachten, die Klientschaft hätte sich "ohne Leistungseinbruch über die ganze Untersuchungsdauer problemlos konzentrieren können" (womit er auf Arbeitsfähigkeit schliesst). Nicht selten sind sodann gemäss Berichten versicherter Personen auch unangebrachte, provozierende Äusserungen von Gutachtern, so z.B. die versicherte Person "solle sich nicht so anstellen", sie übertreibe, gebe sich keine Mühe, müsse "halt nur durchbeissen", "simuliere", oder ähnliches - gelesen habe ich dies in einem Gutachten allerdings noch nie. Gemäss Bundesgericht muss ein Gutachten den Ablauf der Begutachtung korrekt und vollständig wiedergeben, damit es beweiskräftig ist. Behauptet eine versicherte Person bislang, das Gutachten stimme nicht, sondern die Begutachtung habe sich anders ereignet oder sie habe dies nicht so gesagt, stand bislang Aussage gegen Aussage: Auf der einen Seite war die Aussage der versicherten Person, welche gemäss Bundesgericht als Partei mit eigenen Interessen gilt, und deren Aussage keine oder kaum Beweiskraft hat. Auf der anderen Seite war der von der IV beauftragte Gutachter, der gemäss Bundesgericht als neutral, unabhängig und objektiv gilt - trotz eines jährlichen Volumens an Gutachteraufträgen von rund 80 Mio. Franken. Finanzielle Abhängigkeit der Gutachter von der IV ändert daran laut Bundesgericht nichts, denn die IV gilt - wie auch die gesetzliche Unfallversicherung - als neutrale und objektive, der Wahrheit verpflichtete Verwaltung. Bei dieser Ausgangslage gelang es bislang sehr selten, einen Fehler im Gutachten oder eine unkorrekte Begutachtung nachzuweisen. Den Gutachterpersonen droht selber Strafbarkeit für den Fall einer falschen Begutachtung. Zudem hat ein falsches Gutachten mögliche finanzielle Konsequenzen betreffend künftiger Aufträge. Die Gutachter geben daher gravierende Fehler praktisch nie zu, sondern bestreiten die Vorwürfe versicherter Personen regelmässig. Nun hat die Staatsanwaltschaft Schwyz entschieden, dass sich eine versicherte Person nicht strafbar macht, wenn sie die Begutachtung heimlich z.B. mit dem Smartphone oder einem Diktiergerät aufzeichnet: Es liege kein strafbares, unbefugtes Aufnehmen eines privaten Gesprächs vor, sondern die Begutachtung durch die IV erfolge aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. Die Gutachter der IV seien Beamte; deren Begutachtung könne als öffentliches Gespräch geheim aufgezeichnet werden. Die Staatsanwaltschaft nahm daher das Strafverfahren gar nicht an die Hand, das die Gutachter durch eine Strafanzeige ausgelöst hatten, nachdem die heimliche Aufzeichnung der Begutachtung durch die Versicherte bekannt geworden war. Eine weiterführende juristische Besprechung des Entscheids in der Zeitschrift plädoyer 1/18 finden Sie hier: http://bit.ly/2GMldXS |
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Probanden gesucht für Schmerzcoaching-AppMobile Coach SELMAist eine der ersten Gesundheits-App der Schweiz. Sie will helfen, einen verbesserten Umgang mit Schmerzen zu erlangen.bietet neue Möglichkeiten in der Begleitung und Versorgung von Personen mit andauernden oder zyklischen Schmerzen unterschiedlicher Herkunft. wurde in Zusammenarbeit mit der ZHAW Departement angewandte Psychologie Zürich und dem Center for Digital Health Interventions der ETH Zürich entwickelt Die Wirksamkeit der App wird im Rahmen einer Forschungsarbeit im Zeitraum von März bis Juni 2018 überprüft Die Anwendung des Coachings macht Sie zum eigenen Experte im Umgang mit Ihren Schmerzen und vermittelt psychologische Techniken und Hintergrundwissen. Sie können den Fokus auf bestimmte Themen richten und entscheiden, in welchen Bereichen Sie sich Wissen aneignen möchten. Das individuelle Coaching können Sie ganz bequem von zu Hause aus durchführen. Sie bekommen über einen Zeitraum von 8 Wochen alle ein bis zwei Tage einige App Nachrichten. Das Durchlesen einer App Nachricht dauert wenige Minuten. Um optimal profitieren zu können, sollten Sie einige Übungen in Ihren Alltag integrieren. |
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Verbandsinfos – Mitgliederversammlung 2018Die jährliche Mitgliederversammlung des Verbands touché.ch findet am 22. Mai 2018 im Zentrum Karl der Grosse in Zürich statt. Mitgliederzeitschrift INFO | 2017/1
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